Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung Oktober 2024 |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 07.10.2024, 14:02 |
Satzung der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein
Satzungstext
SATZUNG
PRÄAMBEL
§ 1 Name, Sitz und organisatorisches Verhältnis zu BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
§ 2 Aufgaben
§ 3 Giederung
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe
§ 6 Wahlen
§ 7 Landesmitgliederversammlung (LMV)
§ 8 Landesvorstand (LaVo)
§ 9 Arbeitsbereiche
§ 10 Landesarbeitskreise
§ 11 Geschäftsjahr
§ 12 Landesparteitagdelegation
§ 13 Länderratsdelegation
§ 14 Awareness-Team
§ 15 Finanzen
§ 16 Satzungsänderungen
§ 17 Auflösung der Organisation
§ 18 Schlussbestimmungen
FLINTA* STATUT
§ 1 Mindestquotierung
§ 2 FLINTA* Forum
§ 3 Redelisten
§ 4 Frauen-, Lesben, inter*, nicht-binären*-, Trans*-, agender politische
Sprecher*in
§ 5 geschlechtergerechte Sprache
§ 6 Einstellungspraxis
§ 7 Bildungsarbeit
§ 8 DefinitionPRÄAMBEL
(1) Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein versteht sich als eine grundlegende
Alternative zu den herkömmlichen Jugendorganisationen. Sie verfolgt einen
emanzipatorischen und antiautoritären Ansatz und will Jugendliche und junge
Erwachsene darin unterstützen, in gemeinsamen Lernprozessen ihre Interessen zu
formulieren und diese selbstorganisiert in politischen Auseinandersetzungen zu
vertreten.
(2) Der politischen Arbeit der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein liegt die
Erkenntnis zugrunde, dass eine fundamentale Änderung der Politik notwendig ist,
um eine lebendige Umwelt auf Dauer zu sichern. Sie setzt sich für die Einhaltung
der Menschenrechte ein und wendet sich gegen die weltweite Unterdrückung von
Menschen aufgrund ihrer sexuellen sowie geschlechtlichen Identität und
Orientierung. Weiterhin setzt die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein sich für eine
gerechte Verteilung von Ressourcen ein, um Hunger und Armut auf der Welt zu
bekämpfen. Einer Verschärfung der Umwelt- und Klimakrisen und militärischen
Konfrontationen wollen wir aktiv entgegenwirken. Die GRÜNE JUGEND Schleswig-
Holstein teilt mit der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Einsicht, dass eine
radikale Neuausrichtung der Politik, der Gesellschaft und der Wirtschaft hin zum
Erhalt der natürlichen Ressourcen unabdingbar ist. Sie sieht ebenfalls, dass es
für diese längst überfällige Wende auch der Mobilisierung der Jugend bedarf.
(3) Das Ziel der junggrünen Politik ist unter anderem die Überwindung jener
gesellschaftlichen Verhältnisse, in denen Wachstumsdenken – das nur kleinen
Teilen der Bevölkerung zu Gute kommt – Vorrang hat vor den ökologischen,
sozialen und demokratischen Lebensbedürfnissen der Menschen.
(4) Der Weg zu diesem Ziel führt über die Umgestaltung des wirtschaftlichen,
staatlichen, politischen und kulturellen Lebens der Gesellschaft. Dieses gilt im
besonderen Maße für den Bildungsbereich. Dabei strebt die GRÜNE JUGEND
Schleswig-Holstein unter anderem eine Erweiterung der Rechte und Handlungsräume
von Jugendlichen und jungen Menschen sowie ihrer Interessenvertretungen in den
Schulen, Hochschulen und Betrieben an.
(5) Die Grundausrichtung dieser Erneuerung ist ökologisch, sozial und
basisdemokratisch sowie durch das Selbstbestimmungsrecht aller Menschen geprägt.
Die Arbeit der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein vollzieht sich zudem im Rahmen
des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Insofern diese
grundgesetzliche Ordnung oder die Bestimmungen der Landesverfassung von
Schleswig-Holstein keine hinreichenden Voraussetzungen für die Verwirklichung
ihrer Ziele bieten, wird sie sich für eine Weiterentwicklung und Veränderung der
verfassungsrechtlichen Grundlagen einsetzen.(6) Die Methode der politischen
Arbeit der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein ergibt sich aus ihrem Menschenbild,
das gekennzeichnet ist durch Akzeptanz und Wertschätzung gegenüber allem Leben.
Im Vordergrund stehen dabei die Solidarität mit jenen, die sozial oder materiell
an den Rand der Gesellschaft gedrängt oder benachteiligt werden, und die
Fähigkeit zum Dialog vor allem mit diesen Menschen. Weiterhin tritt die GRÜNE
JUGEND Schleswig-Holstein allen faschistischen und rassistischen Bestrebungen
und Tendenzen in der Gesellschaft entschieden entgegen; auch in dieser
Auseinandersetzung sucht sie das Bündnis mit anderen Jugendlichen und
Jugendorganisationen und wird mit diesen aktiv.
(7) Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein versteht sich als Jugendorganisation von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wir teilen die Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:
Soziale, internationale wie Geschlechter- Gerechtigkeit, Ökologie und
Basisdemokratie. Außerdem verstehen wir uns als gewaltfrei. Unser Verhältnis zur
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lässt sich mit dem Begriff „kritische Solidarität“
am besten beschreiben. Wir haben Mitglieder in unseren Reihen, die aktiv bei den
GRÜNEN sind, und aber auch Mitglieder, die ganz bewusst nicht in der Partei
sind. Gerade diese Vielfalt macht uns stark.
§ 1 Name, Sitz und organisatorisches Verhältnis zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(1) Die Organisation trägt den Namen „GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein“, ihre
Kurzbezeichnung lautet “GJSH“.
(2) Sie ist die Organisation der im Land Schleswig-Holstein wohnenden oder ihren
Lebensmittelpunkt habenden Mitglieder der GRÜNEN JUGEND, die sich in
Kreisverbänden zusammenschließen.
(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Kiel. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich
auf das Bundesland Schleswig-Holstein.
(4) Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein ist Teilorganisation des Landesverbandes
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein.
§ 2 Aufgaben
(1) Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein hat die Aufgabe,
a. entsprechend dem gültigen Grundsatzprogramm die Ziele der GRÜNEN JUGEND in
Schleswig-Holstein und innerhalb des Grünen Landesverbandes zu vertreten,
b. die politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen und
die politischen Beteiligungsmöglichkeiten von Jugendlichen in Schleswig-Holstein
zu stärken,
c. besonderer Schwerpunkt soll hierbei auf die Zusammenarbeit mit grün-nahen
Gruppen gelegt werden. Eine Zusammenarbeit mit allen demokratischen
Jugendinitiativen soll möglich sein. Eine Zusammenarbeit mit faschistischen,
rassistischen, sexistischen, antisemitischen, antimuslimischen oder
chauvinistischen Initiativen, Organisationen oder Verbänden, sowie deren
Anhänger*innen ist dabei ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Träger dieser Aufgaben sind alle Mitglieder sowie alle Gliederungen der
Organisation.
§ 3 Gliederung
(1) Der Landesverband gliedert sich in Kreisverbände. Diese umfassen in der
Regel das Gebiet eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt oder mehrerer
Landkreise/kreisfreien Städte.
(2) Kreisverbände müssen aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen.
(3) Kreisverbände der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein besitzen volle Programm-,
Organisations-, Finanz-, Personal- und Satzungsautonomie. Basisgruppen, die
Mitglied der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein sind, erklären, die
satzungsmäßigen Regeln des Landesverbandes zu akzeptieren und in der eigenen
Strukturentsprechend zu berücksichtigen.
(4) Kreisverbände erklären ihren Beitritt zum Landesverband schriftlich an den
Landesvorstand. Dieser veröffentlicht seine Kreisverbände möglichst
niedrigschwellig.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein kann jede natürliche Person
sein, die nicht älter als 27 Jahre alt ist und sich zu den Zielen der GRÜNEN
JUGEND bekennt.
(2) Der Verband ist für alle Menschen offen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft
in einer anderen politischen Organisation ist zulässig, sofern es sich nicht um
eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konkurrierende Partei oder deren
Jugendorganisationen handelt. Die Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND Schleswig-
Holstein und in einer faschistischen, rassistischen, sexistischen,
antisemitischen, antimuslimischen oder chauvinistischen Organisation schließen
einander aus.
(3) Die Gesamtheit aller Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein bildet
den Landesverband. Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein ist
zugleich Mitglied im Bundesverband.(4) Eine Mitgliedschaft bei der GRÜNEN JUGEND
Schleswig-Holstein ist unabhängig von einer Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90 / DIE
GRÜNEN möglich. (das heißt zieht nicht automatisch eine Mitgliedschaft bei
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN nach sich).
(5) Für Ämter innerhalb des Landesverbandes können nur Mitglieder der GRÜNEN
JUGEND Schleswig-Holstein kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen
alle im Landesverband besetzten Ämter verloren.
(6)
Der Eintritt in die GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein ist wahlweise beim
Bundesverband oder beim Landesverband möglich. Über die Aufnahme entscheidet der
jeweilige Vorstand. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der*die
Bewerber*in bei der Landesmitgliederversammlung Einspruch erheben, der mit
einfacher Mehrheit entschieden wird. Gegen die Entscheidung der
Landesmitgliederversammlung kann bei dem Bundesschiedsgericht Einspruch
eingelegt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen
Gremiums gegenüber dem*der Antragssteller*in.
(7) die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei
Vollendung des 28. Lebensjahres. Der Austritt ist dem Bundes- oder Landesverband
schriftlich zu erklären.
(8) Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze
der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein verstößt und dem Verband damit schweren
Schaden zufügt, kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein vor dem
Bundesschiedsgericht den Ausschluss beantragen. Auf Antrag kann die
Landesmitgliederversammlung die Entscheidung des Bundesschiedsgerichtes mit
absoluter Mehrheit aufheben. Eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht ist
möglich.
(9) Einem Mitglied können aufgrund von Beitragsrückständen nach Maßgabe der
Finanzordnung die Mitgliedsrechte zeitweilig entzogen werden (ruhende
Mitgliedschaft). In besonderen Fällen können Beitragsrückstände auch den
Ausschluss aus der Organisation mit sich ziehen. Darüber entscheidet der
Landesvorstand.
(10) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Näheres regeln Satzung und Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband).
(11) Falls ein Mitglied schriftliche Aussendungen auf dem Postweg erhalten
möchte, so ist der Landesvorstand darüber zu informieren.
§ 5 Organe
(1) Die Organe des Landesverbandes sind:
a. die Landesmitgliederversammlung (LMV),
b. der Landesvorstand (LaVo) und
c. das Awareness-Team.
(2) Die Organe der nachgeordneten Kreisverbände werden von diesen autonom
geregelt.
(3) Alle Gremien tagen öffentlich, soweit Gesetze, die Satzung, die jeweilige
Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Die
Öffentlichkeit kann auch in anderen Fällen auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit
der Mitglieder des Gremiums ausgeschlossen werden. Bei Personalfragen ist die
Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 6 Wahlen
(1) Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.
(2) Alle Gremien und Organe mit zu wählenden Plätzen der GRÜNEN JUGEND
Schleswig-Holstein müssen mindestens zur Hälfte mit FLINTA*-Personen besetzt
sein. Alles weitere regelt das FLINTA*-Statut, welches Teil dieser Satzung ist.
(3) Bei Personenwahlen ist im ersten Wahlgang gewählt, wer eine absolute
Mehrheit, also die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Enthaltungen sind gültige Stimmen. Werden im ersten Wahlgang nicht alle Plätze
besetzt, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur Bewerber*innen teilnehmen
können, die auch am ersten Wahlgang teilgenommen haben. Im zweiten Wahlgang ist
gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt, wenn insgesamt mehr Ja- als
Neinstimmen abgegeben wurden. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet
eine Stichwahl zwischen den Bewerber*innen mit den meisten Stimmen statt. Haben
nach der Stichwahl immer noch mehrere Bewerber*innen die gleiche Stimmenzahl,
entscheidet das Los.
(4) Das weitere Verfahren für Wahlen regelt die jeweilige Geschäftsordnung,
sowie die Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband).
§ 7 Landesmitgliederversammlung (LMV)
(1) Der Landesvorstand beruft die LMV auf den üblichen Kommunikationswegen, aber
mindestens per E-Mail gemäß Satzung und Geschäftsordnung ein.
a. Eingeladen werden alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein
b. die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen. Sie beginnt mit der Versendung der
Einladung.(2) Eine ordentliche Landesmitgliederversammlung findet mindestens
zweimal im Jahr statt. Eine Ausnahme hiervon kann in besonderen Fällen der
Landesvorstand einstimmig oder eine Landesmitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit beschließen.
(3) Die Landesmitgliederversammlung
a. bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des
Landesverbandes,
b. befindet über den Haushalt und über den Kassen- und Geschäftsbericht,
c. wählt und entlastet den Landesvorstand, sie nimmt seine Berichte entgegen,
d. wählt und entlässt die Kassenprüfer*innen,
e. berät über eingebrachte Anträge und kann diese beschließen,
f. beschließt und ändert die Satzung, sowie die Ordnungen und Statute,
g. vergibt Voten für Listenaufstellungen sowie für den Landesvorstand und
Parteirat von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein und
h. wählt die Delegationen zum Bundesfinanzausschuss sowie zum Länderrat der
GRÜNEN JUGEND (Bundesverband) und zum Landesparteitag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Schleswig-Holstein.
(4) Die Landesmitgliederversammlung ist zudem das oberste Gremium der
Organisation:
a. sie beschließt über die laufende Arbeit der Organisation und
b. sie beschließt im Streitfall über die An-/Aberkennung von Kreisverbänden.
(5) Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig für Satzungsänderungen,
wenn mindestens ein Zwanzigstel der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit
einfacher Mehrheit, sofern Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorsehen.
(6) Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung kann mit einer zehntägigen
Ladungsfrist einberufen werden, wenn
a. die Landesmitgliederversammlung,
b. der Landesvorstand,
c. ein Fünftel der Kreisverbände oder
d. ein Fünftel der Mitglieder dies wünschen.
(7) Anträge, die auf einer Landesmitgliederversammlung behandelt werden sollen,
müssen mindestens sieben Tage vorher in der Landesgeschäftsstelle eingegangen
bzw. im zuständigen Antragsgrün eingestellt sein. Änderungsanträge an
fristgerecht gestellte Anträge müssen mindestens drei Tage vor der
Landesmitgliederversammlung in der Landesgeschäftsstelle eingegangen,
beziehungsweise im zuständigen Antragsgrün eingestellt sein. Anträge, die später
als in Satz 1 festgelegt eingegangen sind, gelten als Dringlichkeitsanträge. Die
Dringlichkeit muss mit Zweidrittelmehrheit von der Landesmitgliederversammlung
beschlossen werden.
(8) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht Gegenstand von
Dringlichkeitsanträgen sein.
(9) Über den Verlauf einer Landesmitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, über die bei der nächsten ordentlichen Landesmitgliederversammlung
abgestimmt werden muss. Bei Ablehnung ist die Niederschrift entsprechend der
Kritikpunkte zu korrigieren.
(10) Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Ansonsten
gilt die allgemeine Geschäftsordnung.
(11) Die Landesmitgliederversammlung wählt in offener Wahl ein Präsidium
bestehend aus mindestens drei Versammlungsleiter*innen und zwei
Schriftführer*innen.
§ 8 Landesvorstand (LaVo)
(1) Der Landesvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen (davon mindestens eine
FLINTA*-Person, einer politischen Geschäftsführung, einer*einem
Schatzmeister*in, einer*einem Frauen, Lesben, inter*- nicht-binären*-, trans*-,
agender und genderpolitischen Sprecher*in (FLINTA*GPS), einer*einem
Parteikoordinator*in und drei Beisitzer*innen. Der Vorstand muss mindestens zur
Hälfte aus Frauen, Lesben, inter*, nicht-binären* und trans* und agender
Personen bestehen. Die Sprecher*innen, die politischeGeschäftsführung und
der*die Schatzmeister*in bilden den geschäftsführenden Landesvorstand, insofern
dieser quotiert ist. Die Amtszeit dieser Mitglieder beträgt ein Jahr. Von dieser
Regelung ist der*die Parteikoordinator*in ausgenommen. Für die Reihenfolge, in
der der Landesvorstand gewählt wird, macht das Präsidium vor dem Öffnen des
Tagesordnungspunkts einen Vorschlag. Dieser muss von der Versammlung bestätigt
werden. Das Votum für den Platz als „GJ-Koordination“ wird,auf der
Landesmitgliederversammlung im Vorfeld der entsprechenden Wahlen bei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein, im Anschluss an die Wahl des Landesvorstandes
vergeben.
(2) Der Vorstand muss mindestens zur Hälfte aus Frauen, Lesben, inter*, nicht-
binären*, trans* und agender Personen (FLINTA*-Personen) bestehen.
(3) Darüber hinaus besteht der Landesvorstand aus bis zu zwei kooptierten
Mitgliedern.
a. Diese vertreten den Landesverband der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein im
Parteirat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein.
b. Die Voten für diese Plätze werden alle 2 Jahre im Vorfeld der entsprechenden
Wahlen bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein von einer
Landesmitgliederversammlung vergeben.
c. Für den Landesvorstand wird ein Votum für den Platz als „GJ-Koordination“
vergeben. Für den Parteirat werden zwei Voten vergeben.
d. Das Votum und das daraus folgende Amt und eine Mitgliedschaft im
Landesvorstand schließen sich nicht aus.e. Der*die Votenträger*in für den Platz
der GJ-Koordination ist zugleich als Parteikoordinator*in Mitglied des
Landesvorstandes.
(4) Eine Mitgliedschaft im Landesvorstand ist nicht vereinbar mit:
1. einem Mandat in einem Landes-, Bundes-, oder Europaparlament,
2. einer Mitgliedschaft im Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schleswig-
Holstein, mit Ausnahme der GJ-Koordination,
3. einer Mitgliedschaft im Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
4. einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND
Schleswig-Holstein.
(5) Der Landesvorstand führt die Geschäfte der Organisation im Rahmen der
Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung sowie nach Gesetz und Satzung. Der
Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die
Aufgabenverteilung innerhalb des Landesvorstandes regelt.
(6) Der Landesvorstand stellt für die Landesgeschäftsstelle eine
organisatorische Geschäftsführung und eventuell weitere Mitarbeiter*innen ein.
(7) Jedes Mitglied des Landesvorstandes ist jeweils alleine berechtigt, die
Organisation nach außen zu vertreten. Der finanzielle Teil der Organisation wird
allein verantwortlich durch die*den von der Landesmitgliederversammlung
gewählte*n Schatzmeister*in nach innen und nach außen vertreten.
Zeichnungsberechtigt für die Finanzangelegenheiten ist der*die Schatzmeister*in
und die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes sowie die
organisatorische Geschäftsführung im Auftrag des Landesvorstandes, sofern diese
Person volljährig ist. In Vertretungsfällen einzelner Mitglieder des
geschäftsführenden Landesvorstandes entscheidet der Landesvorstand über eine
Vertretungsregelung in einfacher Mehrheit im Konsens der zu vertretende Person.
Die*der Schatzmeister*in ist für sich allein zeichnungsberechtigt. Der*Die
Schatzmeister*in und die politische Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig.
(8) Die einzelnen Mitglieder des Landesvorstandes können jederzeit durch eine
Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen
abgewählt werden. Über eine Abwahl kann allerdings nur befunden werden, wenn sie
fristgerecht auf der Tagesordnung angekündigt worden ist.
(9) Der Landesvorstand erstattet der Landesmitgliederversammlung einen
Rechenschaftsbericht. Dessen finanzieller Teil ist vor der Berichterstattung
durch die Kassenprüfer*innen zu prüfen. Der*Die Schatzmeister*in besitzt eine
Rechenschaftspflicht gegenüber der Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND
Schleswig-Holstein und dem*der Landesschatzmeister*in des Landesverbandes
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein.Der*die Schatzmeister*in ist Teil der
Delegation Schleswig-Holstein bei dem Bundesfinanzausschuss der GRÜNEN JUGEND
(Bundesverband).
(10) Der Landesvorstand bestimmt aus seiner Mitte eine Person als Teil der
Delegation zum Länderrat der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband).
§ 9 Arbeitsbereiche
(1) Zur Arbeit an dauerhaften Aufgaben, anderen Aufgaben oder einzelnen
Projekten können vom Landesvorstand Arbeitsbereiche gebildet werden.
Arbeitsbereiche bestehen aus Mitgliedern des Landesvorstands und weiteren
Mitgliedern, die vom Landesvorstand benannt werden. Die Mitglieder der
Arbeitsbereiche sind, wenn nicht anders bestimmt, für ein Jahr eingesetzt.
(2) Die Mitarbeit in den Arbeitsbereichen steht allen Mitgliedern offen. Jedes
Mitglied kann sich um die Mitarbeit in den Arbeitsbereichen bewerben. Die
Benennung der weiteren Mitglieder eines Arbeitsbereiches durch den
Landesvorstand muss von der Landesmitgliederversammlung bestätigt werden.
(3) Die Ausschreibung der Arbeitsbereiche muss mindestens eine Beschreibung der
Aufgaben des Arbeitsbereichs, die Bewerbungsfrist, die Auswahlkriterien, die
angestrebte Größe des Arbeitsbereichs und Informationen über den Inhalt von
Bewerbungen beinhalten.
(4) Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung können die Einrichtung eines
Arbeitsbereichs vorsehen. Ein solcher Beschluss kann nähere Bestimmungen über
die Aufgaben und die Zusammensetzung des Arbeitsbereichs treffen.
(5) Der Landesvorstand ist über den Auswahlprozess berichtspflichtig. Er
erstellt einen Bericht, aus dem die Anzahl der Bewerbungen, die Namen der
ernannten Mitglieder der Arbeitsbereiche, die der Auswahl zugrunde liegenden
Kriterien und der Auswahlprozess hervorgehen und den jedes Mitglied einsehen
kann.
(6) Die Landesmitgliederversammlung überprüft die Einhaltung dieser Richtlinien
und kontrolliert den Landesvorstand in der Einsetzung der Arbeitsbereiche. Ihm
sind auf Verlangen weitere Auskünfte über das Auswahlverfahren zu erteilen,
sofern sichergestellt ist, dass keine Persönlichkeitsrechte von Bewerber*innen
betroffen sind.
(7) Eine Ordnung der Arbeitsbereiche, die von der Landesmitgliederversammlung
mit absoluter Mehrheit beschlossen wird, kann nähere Verfahrensvorschriften zur
Einrichtung von Arbeitsbereichen und der Benennung der weiteren Mitglieder
vorsehen.
(8) Über die Arbeit der Arbeitsbereiche legt der Landesvorstand der
Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.
§ 10 Landesarbeitskreise
(1) In den Landesarbeitskreisen (LAKs) der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein
können sich Mitglieder zusammenschließen und zu spezifischen politischen Themen
arbeiten. Die Errichtung eines Landesarbeitskreises muss bei der
Landesmitgliederversammlung beantragt und mit einfacher Mehrheit beschlossen
werden.
(2) Die Mitglieder eines Landesarbeitskreises können zwei Koordinator*innen
wählen. Mindestens eine Person davon muss eine FLINTA*-Person sein. Die
Koordinator*innen sind für die Organisation des Landesarbeitskreises zuständig
und Ansprechpersonen gegenüber dem Vorstand. Die Koordinator*innen müssen
jährlich neu gewählt werden.
(3) Die Landesarbeitskreise berichten der Landesmitgliederversammlung jährlich
über ihre Arbeit. Anschließend wird über die Wiederanerkennung abgestimmt.
(4) Beschlüsse eines Arbeitskreises sind nicht bindend für die Arbeit der GRÜNEN
JUGEND Schleswig-Holstein.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Organisation ist das Kalenderjahr.
§ 12 Landesparteitagsdelegation
(1) Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein kann vier Delegierte auf den
Landesparteitag und zwei Mitglieder auf den kleinen Parteitag von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Schleswig- Holstein entsenden.
(2) Die Delegierten müssen sowohl Mitglied bei der GRÜNEN JUGEND Schleswig-
Holstein als auch bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein sein.
(3) Die Delegierten werden einmal jährlich auf einer Landesmitgliederversammlung
neu gewählt.
(4) Außerdem werden beliebig viele Ersatzdelegierte gewählt, die in der
Reihenfolge der für die Person abgegebene Stimmen angefragt werden.
§ 13 Länderratsdelegation
(1) Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein kann mindestens zwei Delegierte in den
Länderrat der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband) entsenden.
(2) Gemäß der Satzung der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband) wird ein Mitglied der
Delegation vom Landesvorstand aus seiner Mitte bestimmt.
(3) Alle weiteren Mitglieder werden einmal jährlich auf einer
Landesmitgliederversammlung neu gewählt.(4) Außerdem werden beliebig viele
Ersatzdelegierte gewählt, die in der Reihenfolge der für die Person abgegebene
Stimmen angefragt werden.
§ 14 Awareness-Team
(1) Das Awareness-Team hat den Auftrag, gegen Diskriminierung und für
Konfliktlösungen innerhalb des Verbandes vorzugehen.
(2) Das Awareness-Team geht diesem Auftrag auf allen öffentlichen
Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein nach.
(3) Das Awareness-Team gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 15 Finanzen
(1) Der Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein legt der letzten
ordentlichen Landesmitgliederversammlung eines Jahres einen detaillierten
Haushaltsplan für das Folgejahr zur Beschlussfassung vor.
(2) Der Landesvorstand legt der ersten ordentlichen Landesmitgliederversammlung
eines Jahres einen detaillierten Jahresabschluss für das Vorjahr vor.
(3) Der Landesvorstand erlässt eine Erstattungsordnung. Diese regelt die
Erstattung von Kosten, die bei der Arbeit, den Veranstaltungen und den Treffen
der Organe und der sonst in der Satzung der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein
genannten Gremien entstehen.
§ 16 Satzungsänderungen
(1) Diese Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit auf einer
Landesmitgliederversammlung aufgehoben oder geändert werden.
(2) Sowohl jede Satzungsänderung als auch die Aufhebung der Satzung muss auf der
Tagesordnung fristgerecht angekündigt werden.
(3) Satzungsänderungsanträge, die auf einer Landesmitgliederversammlung
behandelt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen vorher in der
Landesgeschäftsstelle eingegangen beziehungsweise im zuständigen Antragsgrün
eingestellt sein. Änderungsanträge zu Satzungsänderungsanträgen müssen
mindestens eine Woche vor der Landesmitgliederversammlung in der
Landesgeschäftsstelle eingegangen beziehungsweise im zuständigen Antragsgrün
eingestellt sein.
§ 17 Auflösung der Organisation
(1) Eine Auflösung der Organisation kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder auf einer Landesmitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Vorschlag zur Auflösung muss auf der Tagesordnung fristgerecht angekündigt
werden.(2) Hat eine Mitgliederversammlung die Auflösung beschlossen, so führt
der Landesvorstand eine Urabstimmung der Mitglieder herbei. Der Beschluss der
Landesmitgliederversammlung ist bestätigt, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder sich für die Auflösung des Landesverbandes aussprechen.
3) Das Restvermögen fällt, sofern nicht anders beschlossen, dem Bundesverband
der GRÜNEN JUGEND zu.
§ 18 Schlussbestimmung
(1) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Das FLINTA*-Statut und die allgemeine Geschäftsordnung sind Teil dieser
Satzung.
(3) Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung hierüber, am 29. Januar 1989,
in Kraft.
(4) Bestandteile dieser Satzung sind Änderungen vom 16.09.1989, 01.05.1990,
07.10.1990, 08.12.1991 , 13.03.1993, 01.12.2001, April 2003, 24.09.2005,
09.04.2006, 14.01.2007, 05.12.2009, 25.09.2010, 22.01.2011, 01.10.2011,
10.03.2012, 29.09.2012, 04.05.2013, 15.11.2015, 21.10.2016, 21.09.2019,
20.09.2020, 31.10.2021, 25.06.2022, 28.08.2022, 02.09.2023, 09.03.2024,
22.09.2024
FLINTA*-STATUT
§ 1 Mindestquotierung
(1) Alle gewählten Gremien, Organe, Präsidien, gleichberechtigten Ämter und
Delegationen der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein sind mindestens zur Hälfte mit
Frauen, Lesben, inter*, nicht-Binären*, trans* und agender (FLINTA*) Personen zu
besetzen. Wir setzen uns darüber hinaus für eine geschlechtergerechte
Gleichverteilung von Verantwortung innerhalb unserer Gremien ein.
(2) Steht bei Delegationen nur ein ordentlicher Platz zur Wahl, ist dieser
grundsätzlich bei mindestens jeder zweiten Amtszeit mit einer FLINTA* Person zu
besetzen. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Ist diese Person keine FLINTA*
Person, so muss im Anschluss der Platz ebenso lange mit einer FLINTA* Person
besetzt werden. Die*Der Delegierte für den Bundesfinanzausschuss ist von dieser
Regelung ausgenommen. Falls die*der Schatzmeister*in nicht weiblich, lesbisch,
inter*, nicht-binär*, trans* oder agender ist, muss dieses Amt von einer FLINTA*
Person übernommen werden.
(3) Über die Öffnung von FLINTA* Plätzen entscheidet das FLINTA*Forum.
§ 2 FLINTA*Forum
(1) Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden Stimmberechtigten
weiblichen, lesbisch, inter*, nicht-binären*, trans* und agender Mitglieder
beschließen, ob sie ein FLINTA*Forum abhalten wollen. Der Antrag wird mit einer
Pro- und einer Contra-Rede behandelt, eine Öffnung der Debatte ist möglich. Die
Anwesenden beraten dann bis zu einer Stunde lang in Abwesenheit der weiteren
Mitglieder und teilen nach dem Ende des FLINTA*-Forums das Ergebnis dem gesamten
Gremium mit. Das FLINTA*Forum gilt als Teil des jeweiligen Gremiums. Die
Organisator*innen sind für ein Parallelprogramm, in dem ein FLINTA*- oder
genderpolitisches Thema behandelt wird, für alle, die nicht am FLINTA*Forum
teilnehmen, verantwortlich.
(2) Auf dem FLINTA*Forum können die FLINTA* Personen
1. über die Öffnung von offenen Plätzen für alle Mitglieder entscheiden, soweit
vorher zu besetzende FLINTA*Plätze nicht besetzt werden konnten,
2. ein FLINTA*Votum beschließen,
3. ein FLINTA*Veto auszusprechen.
§ 3 Öffnung von offenen Plätzen
1. Sollte keine FLINTA* Person auf einen FLINTA*Platz kandidieren oder gewählt
werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Es gibt keine Möglichkeit, diese Plätze
zu öffnen.
2. Auch offene Plätze müssten für den Fall, dass keine FLINTA* Person auf einem
einer FLINTA* Person zustehenden Platz kandidiert oder gewählt wurde, unbesetzt
bleiben. Dies kann aber von einem FLINTA* Forum aufgehoben werden.
3. Das FLINTA*Forum entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für
alle Mitglieder freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt,
bleiben auch diese Plätze unbesetzt.
§ 4 FLINTA*Votum und FLINTA*Veto
Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von FLINTA*
Personen berühren oder welche FLINTA* Personen besonders betreffen, haben die
FLINTA* Personen die Möglichkeit vor der Abstimmung der Versammlung eine
gesonderte Abstimmung nur unter den FLINTA* Personen durchzuführen. Es kann ein
FLINTA*Votum, ein FLINTA*Veto oder ein FLINTA*Votum verbunden mit einem
FLINTA*Veto beschlossen werden. Ein FLINTA*Votum ist eine nicht bindende
Empfehlung. Die Entscheidung über diese Anträge wird mit absoluter Mehrheit
getroffen.Sollten die Abstimmungsergebnisse zwischen der Entscheidung des
FLINTA*Forums und der Gesamtversammlung voneinander abweichen, wird das
FLINTA*Votum zum FLINTA*Veto mit aufschiebender Wirkung, sofern es nicht zuvor
vom FLINTA*Forum anders beschlossen wurde. Der Antrag kann erst bei der nächsten
Versammlung wieder eingebracht werden. Ein erneutes FLINTA*-Veto in der gleichen
Sache ist nicht möglich.
§ 5 Redelisten
Die Redeleitung hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, welches
das Recht von FLINTA* Personen auf mindestens die Hälfte der Redezeit
gewährleistet, gegebenenfalls auch das Führen getrennter Redelisten. Nach dem
letzten Redebeitrag der FLINTA*liste kann die Diskussion nur durch ein
FLINTA*Votum weitergeführt werden. Die Versammlungsleitung ist mindestens zur
Hälfte von FLINTA* Personen zu übernehmen. Die Versammlungsleitung hat die
Aufgabe, sich selbst und die Versammlung für ein gendergerechtes Redeverhalten
zu sensibilisieren.
§ 6 Frauen-, lesbisch, inter*-, nicht-binären*- trans*-, agender und
genderpolitische Sprecher*in
(1) Die*Der Frauen-, Lesben, inter*-, nicht-binären*- trans*-, agender und
genderpolitische Sprecher*in (FLINTA*-GPS) ist für die Initiierung frauen*-,
lesbischen, inter*-, nichtbinären*-, trans*- und agender genderpolitischer
Maßnahmen in der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein federführend zuständig. Zudem
ist sie*er in diesen Themengebieten für die Vernetzung mitden anderen
Landesverbänden sowie dem Bundesverband zuständig. Sie*Er hat mindestens einmal
im Jahr auf einer Landesmitgliederversammlung darüber zu berichten. Der Bericht
muss schriftlich erfolgen und anschließend auf der Homepage allen Mitgliedern
zugänglich gemacht werden.
(2) Die*Der frauen-, Lesben, inter*-, nicht-binären*- trans*-, agender und
genderpolitische Sprecher*in ist Mitglied im Landesvorstand.
§ 7 Geschlechtergerechte Sprache
Alle Veröffentlichungen der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein sind in
geschlechtergerechter Sprache zu erstellen. Dabei soll jedoch nicht nur die
männliche und weibliche Form genannt werden, sondern auch die
Vielgeschlechtlichkeit deutlich gemacht werden.
§ 8 Einstellungspraxis
Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein fördert auch als Arbeitgeberin die
Gleichstellung. In Bereichen, in denen FLINTA* Personen unterrepräsentiert sind,
werden sie bei gleicher Qualifikation bevorzugt eingestellt.
§ 9 Bildungsarbeit
Bei Seminaren und Veranstaltungen wird angestrebt, dass FLINTA* Personen
mindestens die Hälfte der Teilnehmenden ausmachen. Falls es eine begrenzte
Anzahl an Plätzen gibt, ist die Hälfte der Plätze bis zu einem Stichtag für
FLINTA*Personen zu reservieren. Falls ein Bewerbungsverfahren notwendig ist,
werden FLINTA* Personen bei gleicher Qualifikation bevorzugt. Zudem ist bei der
Organisation von Veranstaltungen darauf zu achten, mindestens zur Hälfte
weibliche, lesbisch, inter*, nicht binär*, trans* oder agender Referent*innen
einzuladen.
§ 10 Definition
FLINTA*-Person im Sinne dieses Statutes sind alle Menschen, die sich selbst als
weiblich, lesbisch, inter*, nicht binär*, trans* oder agender definieren.